»News und Infos
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B 19Gahsgdgt6 Längere praktische Fahrprüfungen ab 2021
ungsdokumente seit 1. Oktober 2005
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Änderungen im Verkehrsrecht 2015
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20vbxcvbxbb Rechtsirrtümer im
Straßenverkehr
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Geplante Automatikregelung Klasse BF
17/B Schlüsselzahl 78
Die EU-Kommission hat
am 26.11.2019 mit Maßgaben Erleichterungen bei der Automatikbeschränkung
zugestimmt.
Danach kann nach
gegenwärtigen Überlegungen des Bundesverkehrsministeriums unter folgenden
Bedingungen auf den Eintrag der Automatikbegrenzung verzichtet werden. Der
Bewerber absolviert während der Ausbildung in der Fahrschule
zusätzlich eine Schulung in einer Fahrschule im Umfang von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu je 45 min (
oder 5 mal 90 min ) auf einem
Schaltfahrzeug.
Diese Schulung soll die
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, um ein Schaltgetriebe sicher zu
beherrschen.
Die Schulung schließt
mit einem Test von mindestens 15 min, in dem der Bewerber nachweist, daß er die speziellen Anforderungen an Schaltfahrzeuge
bewältigen kann.
Der Fahrlehrer
bestätigt die Teilnahme an der Schulung und das Bestehen des Testes.
Bei Vorlage dieser Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde ( LRA
) entfällt die Eintragung auf Automatikfahrzeuge ( Schlüsselzahl 78 ) im
Führerschein.
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Fahrerschulung /
Schlüsselzahl B 196 Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten ( THEORIE von mind. 4 Unterrichtseinheiten und PRAXIS von mindestens 5 Unterrichtseinheiten) von jeweils 90 min. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Fahren eines Kraftrades der Klasse A1. Am Ende der Fahrerschulung wird dem Teilnehmer eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen LRA ausgehändigt. |
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Berechtigungen
für alte Führerscheine
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Es gab in den letzten
Jahren immer wieder Änderungen in der Klassifizierung der Fahrererlaubnisse.
Es gibt eine Fülle von Einschlussregelungen für alte Führerscheine, wobei
einige für Zweiräder unten aufgeführt sind. Für ehemalige DDR-Führerscheine
gibt es Sonderregelungen, die beim Straßenverkehrsamt zu erfragen sind. jetzt Klasse AM |
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Zulassungsdokumente seit 1.
Oktober 2005
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Seit dem 1. Oktober 2005 gelten neue Dokumente für die
Fahrzeugzulassung: - die
Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den bisherigen Fahrzeugbrief |
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Warnwestenpflicht
in Deutschland und Europa
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Warnwesten-
und Lichtpflicht in Europa |
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Änderungen im
Verkehrsrecht 2015
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Rechtsirrtümer im Straßenverkehr
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Wer auffährt, hat Schuld. Oder doch nicht?
20 Rechtsirrtümer im Straßenverkehr auf. 1. Radfahrer dürfen entgegen einer
Einbahnstraße fahren Ausnahmsweise ja. Und zwar dann, wenn das rote Einfahrtsverbotsschild
ein Zusatzschild, wie abgebildet, hat. Hier dürfen Radler entgegen der
Fahrtrichtung fahren. Autofahrer erkennen, dass ihnen ein Radler
entgegenkommen kann, am blau-weißen Schild „Einbahnstraße“ mit dem
Zusatzzeichen Rad plus zwei Pfeilen. Manchmal wird diese Regelung auch noch
durch Fahrbahnmarkierungen hervorgehoben. 2. Nach einem Parkrempler genügt ein Zettel
an der Windschutzscheibe Stimmt nicht. Wer ein parkendes Fahrzeug anfährt, ist
verpflichtet, den Geschädigten zu informieren, damit der seine Ansprüche
geltend machen kann. Der Zettel mit der Adresse unter dem Scheibenwischer
genügt nicht, weil er verloren gehen kann. Nach einem Parkrempler heißt es
warten oder die Polizei informieren. Die wird entweder kommen und den Fall
aufnehmen oder dich auf das nächste Polizeirevier bitten. 3. Wer auffährt hat immer Schuld Nicht unbedingt. Manchmal kann der Auffahrende einen Unfall gar
nicht vermeiden, zum Beispiel wenn er von einem überholen den
Auto vielleicht sogar absichtlich ausgebremst wird oder der Vordermann
an einer roten Ampel rückwärts fährt. Was das Ganze
schwer macht: Du mußt den ungewöhnlichen
Unfallhergang beweisen – am besten durch Zeugen, die deine Version stützen
können. 4. Bei Stau darf ich über den Pannenstreifen
bis zur nächsten Ausfahrt fahren Nein. Der Seitenstreifen ist Pannenfahrzeugen vorbehalten. Wer
ihn zum schnelleren Vorankommen bei einem Stau nutzt, muss mit 75 €
Bußgeld und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Nur wenn die Spur explizit
freigegeben wird, durch Polizeibeamte oder das -Zeichen 223.1 (Seitenstreifen
befahren), gilt das nicht. 5. Betrunken Rad fahren hat keine Folgen Stimmt nicht. Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt
wird, begeht nicht nur eine Straftat. Mit diesem Wert muss er auch zusätzlich
zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Und wer dort
durchfällt, verliert seine Autofahr-Erlaubnis. 6. Auf Autobahnen muss ich mindestens 60
km/h fahren Falsch. Autobahnen dürfen nur Fahrzeuge benutzen, die
bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können. Wie schnell er unterwegs
sein möchte, entscheidet jeder Fahrer nach Wetter und Verkehr selbst. Die
Grenze liegt dort, wo andere durch langsames Fahren mutwillig behindert
werden. 7. Unfall: Die Polizei klärt die
Schuldfrage Stimmt nicht. Die Polizei klärt bei einem Unfall lediglich, wer
welche Verkehrsverstöße begangen hat, zum Beispiel an einem Stoppschild oder
einer roten Ampel vorbeigefahren ist. Bei kleineren Sachschäden helfen die
Beamten nur beim Austausch der Personalien. Unfälle mit Personenschaden
müssen dagegen umfassend dokumentiert werden. Wer in welchem Umfang haftet,
klärt die Versicherung bzw. ein Gericht. Dazu sollten alle Unfallbeteiligten
den Hergang im eigenen Interesse möglichst gut mit Skizzen, Bildern und
Zeugenaussagen belegen. 8. Radfahrer müssen auf dem Radweg fahren,
wenn einer vorhanden ist Nein. Radfahrer dürfen grundsätzlich zwischen Radweg und Fahrbahn
wählen. Nur dort, wo entsprechende blaue Schilder mit Fahrrad (Zeichen 237,
240 und 241) aufgestellt sind, muss – wegen besonderer Gefahren – der Radweg
benutzt werden. Wann eine Radwegbenutzung angeordnet werden kann, hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG, Az. 3 C 42.09) 9. Die Rettungsgasse wird gebildet, wenn
Einsatzkräfte von hinten kommen Stimmt nicht. Die Rettungsgasse muss schon gebildet werden, wenn
der Verkehr stockt. Die Autos auf der linken Spur fahren ganz links, Fahrzeuge
auf der rechten nach rechts. Bei dreispurigen Autobahnen wird die Gasse
zwischen linker und mittlerer Spur gebildet (Foto). Der Pannenstreifen bleibt
frei. 10. Haltestelle: Busse mit Warnblinker darf
ich nicht überholen Stimmt nicht. Nur wenn ein Bus mit eingeschalteter
Warnblinkanlage an eine Haltestelle heranfährt, gilt für den nachfolgenden
Verkehr Überholverbot. Sobald er steht, darf man vorbeifahren – mit
Schrittgeschwindigkeit. Das bedeutet ca. 7 km/h. Diese Geschwindigkeit gilt
bei einem Bus mit eingeschaltetem Warnblinker auch für den Gegenverkehr. 11. Bei schlechter Sicht müssen Autofahrer
die Nebelschlussleuchte einschalten Das stimmt so nicht. Leider ist vielen Autofahrern nicht klar,
dass es für das Einschalten der Nebelschlussleuchte klare Vorgaben gibt: Sie
darf nicht bei leichtem Nebel aktiviert werden, sondern erst, wenn die
Sichtweite unter 50 Metern liegt. Das ist genau die Entfernung, die zwei
Leitpfosten auf der Autobahn voneinander haben. Bei so schlechter Sicht ist
es auch verboten, schneller als 50 km/h zu fahren. Übrigens: Eine Pflicht,
die Nebelschlussleuchte unter den genannten Voraussetzungen anzuschalten,
gibt es nicht. Der Autofahrer darf das selbst entscheiden. 12. Beim Reißverschlussverfahren müssen
Autofahrer so früh wie möglich die Spur wechseln Irrtum. Bei einer Fahrbahnverengung von zwei Spuren auf eine
ordnen sich die Fahrzeuge abwechselnd hintereinander auf der weiterführenden
Spur ein (Reißverschlussverfahren). Das Einfädeln erfolgt erst unmittelbar
vor der Engstelle. Die Fahrer auf der wegfallenden Spur müssen wirklich bis
ganz nach vorn fahren. Grund ist eine optimale Ausnutzung der Fläche,
Rückstaus werden sonst noch länger. 13. Ich darf die Hauptuntersuchung bis zu
zwei Monate überziehen Nicht unbedingt. Auch wenn die Überziehung der Hauptuntersuchung
bei Pkw und Motorrädern in der Praxis erst nach zwei Monaten geahndet wird,
zählt die Frist auf der HU-Plakette. Für Lkw und Busse gilt dieser Stichtag
ohne Kulanz. 14. Querparken mit dem Smart ist erlaubt Die meisten Gerichte sehen das anders. Laut § 12 Abs.
4 Straßenverkehrsordnung muss beim Einparken an den rechten Fahrbahnrand
herangefahren werden – und zwar parallel zur Straße. Das gilt auch für den
kurzen Smart. 15. Kleinkinder müssen immer auf dem Radweg
fahren Nein. Kinder müssen bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf
dem Gehweg radeln. Bis sie zehn Jahre alt sind, können sie sich frei zwischen
Rad- und Fußweg entscheiden. Erst ab dann sind – je nach Beschilderung –
Radweg oder Fahrbahn vorgeschrieben. Eltern, die ihre Kinder begleiten,
dürfen hingegen nie auf dem Gehweg fahren. Tipp: Erste Erfahrungen mit dem
Rad sollten Kinder zusammen mit Erwachsenen immer außerhalb des
Straßenverkehrs machen. 16. Mit Flip-Flops oder barfuß Auto fahren
ist grundsätzlich verboten Nicht unbedingt. Du darfst grundsätzlich sowohl mit Flip-Flops,
barfuß, mit hohen Stöckelschuhen oder jetzt im Winter sogar mit
Schneestiefeln Auto fahren. Die Straßenverkehrsordnung verbietet das nicht
ausdrücklich. Passiert allerdings ein Unfall, der auf das unpassende
Schuhwerk zurückzuführen ist, droht Ärger mit der Versicherung. 17. Folgt man einer abknickenden Vorfahrt,
muss man nicht blinken Stimmt nicht. Die Verkehrsteilnehmer folgen in diesem Fall zwar
der Vorfahrtsstraße, biegen aber gleichzeitig ab. Und ein Abbiegevorgang muss
immer mit dem Blinker angezeigt werden. Fahrzeuge, die auf einer Kreuzung mit
abknickender Vorfahrt geradeaus fahren, dürfen dagegen nicht blinken. 18. Die Lichthupe einsetzen bedeutet
Nötigung Nicht unbedingt. Die Lichthupe darf kurz betätigt werden, wenn
man außerhalb geschlossener Ortschaften die Überholabsicht anzeigt oder andere
Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr warnt. Aber aufgepasst: Wer mit Lichthupe
zu dicht auffährt, begeht eine Nötigung. 19. Rechts darf nie überholt werden Stimmt nicht. Innerorts dürfen Kfz bis 3,5 t auf mehrspurigen
Straßen im Rahmen der erlaubten Geschwindigkeit auf der rechten Spur
schneller fahren. Auch bei einem Stau auf der Autobahn oder bei zäh fließendem Verkehr dürfen Sie rechts flotter fahren
als links. 20. Bei defekter Parkuhr darf ich
unbegrenzt parken Stimmt nicht. Wenn die Parkuhr oder der Parkscheinautomat defekt
ist, darf man zwar kostenlos, aber nicht unbegrenzt parken. Voraussetzung
ist, dass du eine Parkscheibe mit deiner Ankunftszeit ins Auto legst und dich
an die angegebene Höchstparkdauer hältst. |
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Punktereform und
das neue Fahreignungsregister seit 01.05.2014
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Am 1.Mai 2014 trat die sogenannte "Punktereform" in
Kraft, das neue Fahreignungsregister (FAER) ersetzt beim Kraftfahrtbundesamt
in Flensburg das Verkehrszentralregister, in das bisher die Punkte bei Verkehrsverstößen
eingetragen wurden. Das FAER unterscheidet zwischen drei Maßnahmestufen. ·
Stufe Eins ist die „Ermahnung“. Wenn du vier oder fünf Punkte in Flensburg gesammelt hast,
erhältst du eine Ermahnung und wirst auf die neu eingeführten, freiwilligen
Fahreignungsseminare hingewiesen. Durch die Teilnahme an so einem Seminar
kannst du - einmal in fünf Jahren- einen Punkt abbauen. ·
Die „Verwarnung“ ist die Stufe zwei. Du erreichst die Stufe "Verwarnung" bei sechs oder sieben
Punkten im FAER. Du wirst dann erneut und schärfer schriftlich ermahnt und
kannst ebenfalls ein Fahreignungsseminar besuchen, allerdings ohne
Punkteabbau. ·
Stufe drei: Entziehung der Fahrerlaubnis Bei acht oder mehr Punkten ist die dritte Stufe „Entziehung der
Fahrerlaubnis“ erreicht. Dann ist dein Führerschein vorerst weg. ·
Vormerkung Wenn du, drei oder weniger Punkte hast, bist du zwar schon
vermerkt, jedoch wird das Amt noch keine Maßnahmen gegen dich einleiten. Du
kannst aber dennoch dennoch freiwillig an einem der
Fahreignungsseminare teilnehmen und so einen Punkt abbauen. Diese
Delikte werden u.a. mit der Punktereform teurer Delikte, die bisher unter der neuen Eintragungsgrenze von € 60,-
liegen und wegen ihrer Bedeutung für die Verkehrssicherheit weiterhin
eingetragen werden sollen, werden teurer. Das sind z.Beispiel: ·
Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) von 50 € auf 70 € ·
Handyverstoß von 40 € auf 60 € ·
Winterreifenpflicht
von 40 € auf 60 € ·
rechtswidriges
Verhalten an Schulbussen von 40 € auf 60 € ·
rechtswidriges
Verhalten an Schulbussen bei Gefährdung ·
von
50 € auf 70 € ·
Zeichen
eines Polizeibeamten nicht befolgt von 50 € auf 70 € ·
Vorfahrtverstoß von 50 € auf 70 € ·
Fußgängergefährdung
im Fußgängerbereich von 40 € auf 60 € ·
Fahren ohne Zulassung von 50 € auf 70 € ·
Verstoß
gegen Ladungssicherungspflichten von 50 € auf 60 € ·
HU-Frist
um mehr als 8 Monate überzogen von 40 € auf 60
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Fahrer Schulung B 196